Mischna
Mischna

Nachschlagewerk zu Bava Metzia 5:6

אֵין מְקַבְּלִין צֹאן בַּרְזֶל מִיִּשְׂרָאֵל, מִפְּנֵי שֶׁהוּא רִבִּית. אֲבָל מְקַבְּלִין צֹאן בַּרְזֶל מִן הַנָּכְרִים, וְלֹוִין מֵהֶן וּמַלְוִין אוֹתָן בְּרִבִּית, וְכֵן בְּגֵר תּוֹשָׁב. מַלְוֶה יִשְׂרָאֵל מְעוֹתָיו שֶׁל נָכְרִי מִדַּעַת הַנָּכְרִי, אֲבָל לֹא מִדַּעַת יִשְׂרָאֵל:

Tzon-Barzel wird von einem Juden nicht akzeptiert, da es sich um Ribith handelt. [Tzon-barzel ist Eigentum, für das der Empfänger die volle Verantwortung übernimmt. Sein Wert wird für ihn bewertet, und solange er das Geld nicht zurückgibt, teilen sie sich die Gewinne. Und obwohl dies eine überflüssige Mischna ist, wurde sie bereits gelehrt (5: 4): "Ein Ladenbesitzer ist nicht für halbe Gewinne eingerichtet", weil er die halbe Haftung auf sich nimmt—wie viel mehr hier! Dennoch wird es aufgrund des Folgenden gelehrt, nämlich:] Aber Zon-Barzel wird von einem Nichtjuden akzeptiert. Und sie (Nichtjuden) werden von Zinsen entlehnt und verliehen. Gleiches gilt für einen Ger-toshav (einen in Eretz Israel lebenden Nichtjuden, der sich an die sieben Noachide Mizwoth hält). Ein Jude kann das Geld eines Nichtjuden durch einen Haftbefehl des Nichtjuden leihen, aber nicht durch einen Haftbefehl eines Juden. [Als ob ein Jude Geld von einem Nichtjuden geliehen hätte und es ihm zurückgeben wollte. Wenn ein anderer Jude ihn fand und sagte: "Gib es mir und ich werde es (die Rückzahlung) für dich erheben, wie du es für ihn erhebst."— Wenn er (der ursprüngliche Kreditnehmer) ihn neben den Nichtjuden stellte —selbst wenn der Jude (er) es ihm auf Geheiß des Nichtjuden gibt, ist es erlaubt. Und wenn er ihn nicht neben den Nichtjuden stellte, ist es verboten, denn er (der Jude selbst) würde ihn auf Interesse verleihen.]

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